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§ 157 ABGB

Fassungen
01.07.1984 bis 30.06.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 157 heute01.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 15701.01.200531.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 58/2004
§ 15701.07.198430.06.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2003

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 157, (1) Die Bestreitung der Ehelichkeit durch den Ehemann der Mutter ist, abgesehen vom Fall des Absatz 2,, ein höchstpersönliches Recht des Mannes. Ist der Mann minderjährig, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

  1. Absatz 2,Ist dem Mann ein Sachwalter nach Paragraph 273, bestellt worden und gehört zu den von ihm zu besorgenden Angelegenheiten die Bestreitung der Ehelichkeit, so steht das Recht der Bestreitung dem Sachwalter allein zu; er bedarf hierzu der gerichtlichen Genehmigung. Ist dem Mann ein solcher Sachwalter nicht bestellt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so endet die Frist für die Bestreitung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem ab der Mann die Ehelichkeit selbst bestreiten kann oder in dem ihm ein Sachwalter bestellt wird. Hat der Sachwalter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig bestritten, so kann der Mann nach Beendigung der Sachwalterschaft selbst bestreiten; mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Sachwalterschaft beginnt die Frist neu zu laufen.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017853

alte Dokumentnummer

N2181110333Z