Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1983JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162aParagraph 162 a
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 162a. (1) Das legitimierte Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen der Eltern nicht überein, so erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des Vaters.Paragraph 162 a, (1) Das legitimierte Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen der Eltern nicht überein, so erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des Vaters.
(2)Absatz 2,Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
Anmerkung
ÜR: Art. X Z 2 BGBl. Nr. 566/1983
Dokumentnummer
NOR12017861
Alte Dokumentnummer
N2181110341Z