Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1983JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 162b. Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich, unter der Voraussetzung des § 162a Abs. 2, nur der Geschlechtsname des Legitimierten. Paragraph 162 b, Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich, unter der Voraussetzung des Paragraph 162 a, Absatz 2,, nur der Geschlechtsname des Legitimierten.
Anmerkung
ÜR: Art. X Z 2 BGBl. Nr. 566/1983