Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 163cParagraph 163 c
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 163c. (1) Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.Paragraph 163 c, (1) Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
(2)Absatz 2,Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, sowie des Zeitpunktes der Beiwohnung enthalten.
(3)Absatz 3,Handlungsunfähige können die Vaterschaft nicht anerkennen. Der beschränkt handlungsfähige Anerkennende hat sein Anerkenntnis selbst zu erklären; es bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Für diese Einwilligung gilt Abs. 1 entsprechend.Handlungsunfähige können die Vaterschaft nicht anerkennen. Der beschränkt handlungsfähige Anerkennende hat sein Anerkenntnis selbst zu erklären; es bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Für diese Einwilligung gilt Absatz eins, entsprechend.
Anmerkung
1. Zum Anerkenntnis vor Gericht: § 261 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer
Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854; vor dem Jugendwohlfahrtsträger:
§ 41 JWG, BGBl. Nr. 161/1989; vor dem Standesbeamten: § 53 Abs. 1
Z 1, § 54 PStG, BGBl. Nr. 60/1983; vor einem öffentlichen Notar:
§§ 52 ff. Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, § 53 Abs. 3 PStG,
BGBl. Nr. 60/1983; im Ausland: § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 3 PStG,
BGBl. Nr. 60/1983.
2. ÜR. Art. VI § 5 BGBl. Nr. 162/1989.
Schlagworte
Vaterschaftsanerkenntnis
Dokumentnummer
NOR12017868
Alte Dokumentnummer
N2181110348Z