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§ 173 ABGB

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 173 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 17301.02.201330.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 17301.07.198930.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 173

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit

Paragraph 173, (1) Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters die Minderjährigkeit des Kindes noch vor dem Eintritt der Volljährigkeit zu verlängern, wenn es, besonders infolge merkbar verzögerter Entwicklung, seine Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag.

  1. Absatz 2,Ein Recht auf Anhörung haben die Eltern sowie die Personen, die das Recht auf gesetzliche Vertretung des Kindes haben, falls sie nicht selbst den Antrag gestellt haben, und das Kind. Die Anhörung der Genannten, außer des Kindes, entfällt, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte.
  2. Absatz 3,Die verlängerte Minderjährigkeit endet mit der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres.

Anmerkung

Zum Verfahren siehe § 266 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl.
Nr. 208/1954.

Schlagworte

Großjährigkeit

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017888

alte Dokumentnummer

N2181110368Z