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§ 178 ABGB

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 162/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 178 heute01.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 30/2023
§ 17801.02.201330.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 17801.07.200131.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2000
§ 17801.07.198930.06.2001 BGBl. Nr. 162/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 162/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Mindestrechte der Eltern

Paragraph 178, (1) Soweit einem Elternteil die Obsorge nicht zukommt, hat er, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von außergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen, und von beabsichtigten Maßnahmen zu den im Paragraph 154, Absatz 2 und 3 genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich zu diesen, wie auch zu anderen wichtigen Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern; dem Vater eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist, steht dieses Recht nur bezüglich wichtiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung zu. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

  1. Absatz 2,Würde die Wahrnehmung dieser Mindestrechte das Wohl des Kindes ernstlich gefährden, so hat das Gericht sie einzuschränken oder zu entziehen.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017893

alte Dokumentnummer

N2181110373Z