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§ 182a ABGB

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 403/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 182a01.01.201031.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 75/2009 · aufgehoben
§ 182a01.01.197831.12.2009 BGBl. Nr. 403/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 403/1977

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 403/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 75/2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 182 a,

  1. Absatz eins,Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt für die Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht vierzehn Jahre alten Kinde vor dessen Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt haben.
  3. Absatz 3,Die nach den Absatz eins und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.

Schlagworte

Adoption, Adoptiveltern, Adoptivkind

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017901

Alte Dokumentnummer

N2181110381Z