Rechtstracker.at

§ 183 ABGB

Fassungen
01.01.1978 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 403/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 183 heute01.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 18301.05.199531.01.2013 § → § BGBl. Nr. 25/1995
§ 18301.01.197830.04.1995 BGBl. Nr. 403/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 403/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 25/1995

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 183, (1) Das Wahlkind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird ein Ehegatte an Kindesstatt angenommen, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, wenn der andere Ehegatte dem vor der gerichtlichen Bewilligung zugestimmt hat; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich nur der Geschlechtsname des Angenommenen.

  1. Absatz 2,Nehmen Ehegatten gemeinsam oder nimmt ein Ehegatte das leibliche Kind des anderen an und stimmen die Familiennamen der Ehegatten nicht überein, so erhält (behält) das Wahlkind den Familiennamen des Wahlvaters (Vaters).
  2. Absatz 3,Bleiben bei einer Annahme nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) allein die familienrechtlichen Beziehungen des minderjährigen Wahlkindes zu seinem leiblichen Elternteil im Sinn des Paragraph 182, Absatz 2, dritter Satz Anmerkung, richtig: zweiter Satz) aufrecht und führt das Wahlkind einen von diesem Elternteil abgeleiteten Familiennamen, so behält es diesen.

Schlagworte

Adoption, Adoptiveltern, Adoptivvater, Adoptivmutter, Adoptivkind

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017903

alte Dokumentnummer

N2181110383Z