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§ 201 ABGB

Fassungen
01.01.1812 bis 30.06.2001 — JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 20101.08.201330.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 179/2013
§ 20101.02.201331.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 20101.01.181230.06.2001 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 201

Inkrafttretensdatum

01.01.1812JGS Nr. 946/1811

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Form, die Bestellung abzulehnen.

Paragraph 201, Glaubt derjenige, welchen das Gericht zur Vormundschaft berufen hat, daß er zu diesem Amte nicht geschickt sey; oder, daß ihn das Gesetz davon frey spreche, so muß er sich innerhalb vierzehn Tagen, von der Zeit des ihm bekannt gemachten gerichtlichen Auftrages, an das vormundschaftliche Gericht, oder, wenn er demselben für seine Person nicht unterworfen ist, an seine persönliche Gerichtsstelle wenden, welche seine Gründe mit ihrem Gutachten begleiten und dem vormundschaftlichen Gerichte zur Entscheidung vorlegen soll.

Anmerkung

Die Satzteile "oder, wenn er demselben für seine Person nicht
unterworden ist, an seine persönliche Gerichtsstelle" und "welche
seine Gründe mit ihrem Gutachten begleichen und dem
vormundschaftlichen Gerichte zur Entscheidung vorlegen soll" sind
auf Grund des Wegfalls der persönlichen Gerichtsstände
gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017924

alte Dokumentnummer

N2181110404Z