Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 216Paragraph 216
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Besondere Pflichten und Rechte des Vormundes;
a) in Rücksicht der Erziehung der Person.
§ 216. (1) Stehen die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen keiner Person zu, der die Obsorge zukommt, so stehen sie dem Vormund zu.Paragraph 216, (1) Stehen die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen keiner Person zu, der die Obsorge zukommt, so stehen sie dem Vormund zu.
(2)Absatz 2,Soweit nicht anderes bestimmt ist, hat der Vormund in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.
Anmerkung
§ 216 Abs. 2 ist auf den Jugendwohlfahrtsträger nicht anzuwenden
(§ 214 Abs. 1).
Dokumentnummer
NOR12017939
alte Dokumentnummer
N2181110419Z