Rechtstracker.at

§ 224 ABGB

Fassungen
01.01.1812 bis 30.06.2001 — JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 224 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 22401.02.201330.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 22401.01.181230.06.2001 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 224

Inkrafttretensdatum

01.01.1812JGS Nr. 946/1811

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

dann durch die Schätzung des Vermögens entweder

unmittelbar von dem vormundschaftlichen Gerichte,

Paragraph 224, Das Verzeichniß des Vermögens und die Schätzung der beweglichen Sachen müssen ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung eines Vormundes, vorgenommen werden. Das Inventarium wird bey den Verlassenschafts-Acten aufbewahrt und dem Vormunde eine beglaubigte Abschrift davon mitgetheilet. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muß, sobald es thunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der Werth sich aus andern zuverlässigen Quellen darstellet, ganz unterbleiben.

Schlagworte

Vermögensverzeichnis, Inventur

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017947

alte Dokumentnummer

N2181110427Z