Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 230Paragraph 230
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
des Geldes (Anlegung von Mündelgeld)
§ 230. (1) Soweit Geld eines Minderjährigen nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenen Bestimmungen anzulegen.Paragraph 230, (1) Soweit Geld eines Minderjährigen nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenen Bestimmungen anzulegen.
(2)Absatz 2,Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.
Anmerkung
Zum Verfahren siehe § 193 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl.
Nr. 208/1854.
Dokumentnummer
NOR12017953
alte Dokumentnummer
N2181110433Z