Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 265Paragraph 265
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Dem § 265 wurde durch das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949,Dem Paragraph 265, wurde durch das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,,
derogiert.
Text
Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes.
§ 265. Selbst das vormundschaftliche Gericht, welches sein Amt zum Nachtheile eines Minderjährigen veranlässiget hat, ist dafür verantwortlich, und wenn andere Mittel zum Ersatze mangeln, den Schaden zu ersetzen verbunden. Paragraph 265, Selbst das vormundschaftliche Gericht, welches sein Amt zum Nachtheile eines Minderjährigen veranlässiget hat, ist dafür verantwortlich, und wenn andere Mittel zum Ersatze mangeln, den Schaden zu ersetzen verbunden.
Dokumentnummer
NOR12017991
Alte Dokumentnummer
N2181110471Z