Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 157/1956JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 266Paragraph 266
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Belohnung des Vormundes:
a) jährliche
§ 266. Emsigen Vormündern kann das Gericht aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine verhältnißmäßige jährliche Belohnung zuerkennen; doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf vom Hundert der reinen Einkünfte betragen. Paragraph 266, Emsigen Vormündern kann das Gericht aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine verhältnißmäßige jährliche Belohnung zuerkennen; doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf vom Hundert der reinen Einkünfte betragen.
Anmerkung
§ 266 ist auf den Jugendwohlfahrtsträger nicht anzuwenden (§ 214
Abs. 1).
Dokumentnummer
NOR12017992
alte Dokumentnummer
N2181110472Z