Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 136/1983JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 136/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 273Paragraph 273
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
b) für behinderte Personen;
§ 273.Paragraph 273,
(1)Absatz eins,Vermag eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, wenn der Betreffende durch andere Hilfe, besonders im Rahmen seiner Familie oder von Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.
(3)Absatz 3,Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen
mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,
mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder
mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.
Anmerkung
1. ÜR: Art. X Z 3 und 5 BGBl. Nr. 136/1983.
2. Zum Verfahren siehe §§ 236 bis 252 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer
Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.
3. Zur Ehefähigkeit siehe § 102 Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938, zur
Prozeßfähigkeit siehe § 6a Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Dokumentnummer
NOR12017999
alte Dokumentnummer
N2181110479Z