Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1186/1939JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1186/1939
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 278Paragraph 278
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Nach § 55 Abs. 2 lit. a, dRGBl. I S 1186/1939, ist § 278 ersterNach Paragraph 55, Absatz 2, Litera a,, dRGBl. römisch eins S 1186 aus 1939,, ist Paragraph 278, erster
Satz aufgehoben; nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes
vom 21.5.1952, Juristische Blätter 1953, S. 99, bezieht sich diese
Aufhebung nur auf den ersten Satzteil des ersten Satzes.
Text
§ 278. Der Tag, an welchem eine Todeserklärung ihre Rechtskraft erlangt hat, wird für den rechtlichen Sterbetag eines Abwesenden gehalten, doch schließt eine Todeserklärung den Beweis nicht aus, daß der Abwesende früher oder später gestorben; oder, daß er noch am Leben sey. Kommt ein solcher Beweis zu Stande, so ist derjenige, welcher auf den Grund der gerichtlichen Todeserklärung ein Vermögen in Besitz genommen hat, wie ein anderer redlicher Besitzer zu behandeln. Paragraph 278, Der Tag, an welchem eine Todeserklärung ihre Rechtskraft erlangt hat, wird für den rechtlichen Sterbetag eines Abwesenden gehalten, doch schließt eine Todeserklärung den Beweis nicht aus, daß der Abwesende früher oder später gestorben; oder, daß er noch am Leben sey. Kommt ein solcher Beweis zu Stande, so ist derjenige, welcher auf den Grund der gerichtlichen Todeserklärung ein Vermögen in Besitz genommen hat, wie ein anderer redlicher Besitzer zu behandeln.
Anmerkung
Zur Aufhebung und Berichtichtigung der Todeserklärung oder der
Beweisführung des Todes siehe §§ 23 bis 25 Todeserklärungsgesetz
1950, BGBl. Nr. 23/1951.
Dokumentnummer
NOR12018004
alte Dokumentnummer
N2181110484Z