Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 310Paragraph 310
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Erwerbung des Besitzes.
Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.
§ 310. Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, können - außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 - Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbstständigen Besitzerwerb gegeben. Paragraph 310, Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, können - außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3, - Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbstständigen Besitzerwerb gegeben.
Dokumentnummer
NOR12018036
alte Dokumentnummer
N2181110516Z