Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl.Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl.Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 364Paragraph 364
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 364.Paragraph 364,
(1)Absatz eins,Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden.
(2)Absatz 2,Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2010
Dokumentnummer
NOR12018090
Alte Dokumentnummer
N2181110570Z