Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl.Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl.Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 364cParagraph 364 c
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 364c.Paragraph 364 c,
Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigenthümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010
Dokumentnummer
NOR12018092
Alte Dokumentnummer
N2181110573Z