Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 343/1989JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 343/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 389Paragraph 389
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 389.Paragraph 389,
Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmahlen der Sache, oder aus andern Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene 100 S am Werthe übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als 400 S werth ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigen.
Anmerkung
ÜR: Art. XLI, BGBl. Nr. 343/1989
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018117
Alte Dokumentnummer
N2181110598Z