Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 343/1989JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 343/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 390Paragraph 390
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 390.Paragraph 390,
Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige, ohne die besondern Merkmahle der gefundenen Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber der Eigenthümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdecket, und der Werth der gefundenen Sache 4000 S übersteigt, drey Mahl durch die öffentlichen Zeitungsblätter bekannt zu machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen werden; so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbiethung daraus gelöste Werth gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XLI, BGBl. Nr. 343/1989
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018118
alte Dokumentnummer
N2181110599Z