Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 429Paragraph 429
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Folge in Rücksicht der übersendeten;
§ 429.Paragraph 429,
In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Uebernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hätte.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014
Dokumentnummer
NOR12018156
alte Dokumentnummer
N2181110637Z