Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 533Paragraph 533
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Titel zu dem Erbrechte.
§ 533.Paragraph 533,
Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§ 602), oder auf das Gesetz. Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (Paragraph 602,), oder auf das Gesetz.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018260
alte Dokumentnummer
N2181110741Z