Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 534Paragraph 534
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 534.Paragraph 534,
Die erwähnten drey Arten des Erbrechtes können auch neben einander bestehen, so daß einem Erben ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Theil aus dem letzten Willen, dem andern aus dem Vertrage, und einem dritten aus dem Gesetze gebührt.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018261
alte Dokumentnummer
N2181110742Z