Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 535Paragraph 535
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis.
§ 535.Paragraph 535,
Wird jemanden kein solcher Erbtheil, der sich auf den ganzen Nachlaß bezieht; sondern nur eine einzelne Sache, Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung; eine Summe; oder ein Recht zugedacht; so heißt das Zugedachte, obschon dessen Werth den größten Theil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtniß (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen worden, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als ein Vermächtnißnehmer (Legatar) zu betrachten.
Schlagworte
Erbteil, Vermächtnis, Vermächtnisnehmer, Teil, Nachlass, Wert
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018262
alte Dokumentnummer
N2181110743Z