Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 536Paragraph 536
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Zeitpuncte des Erbanfalles.
§ 536.Paragraph 536,
Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018263
alte Dokumentnummer
N2181110744Z