Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 538Paragraph 538
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Fähigkeit zu erben.
§ 538.Paragraph 538,
Wer ein Vermögen zu erwerben berechtigt ist, kann in der Regel auch erben. Hat jemand dem Rechte etwas zu erwerben überhaupt entsagt, oder auf eine bestimmte Erbschaft gültig Verzicht gethan, so ist er dadurch des Erbrechtes überhaupt, oder des Rechtes auf eine bestimmte Erbschaft verlustig geworden.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018265
alte Dokumentnummer
N2181110746Z