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§ 540 ABGB

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.2016 — BGBl. Nr. 656/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 540 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 54001.01.199131.12.2016 BGBl. Nr. 656/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 540

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 656/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 87/2015

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Ursachen der Unfähigkeit.

Paragraph 540,

Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat, ist so lange des Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen läßt, daß ihm der Erblasser vergeben habe.

Schlagworte

Erbunwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018267

alte Dokumentnummer

N2181110748Z