Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 540Paragraph 540
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Ursachen der Unfähigkeit.
§ 540.Paragraph 540,
Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat, ist so lange des Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen läßt, daß ihm der Erblasser vergeben habe.
Schlagworte
Erbunwürdigkeit
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018267
alte Dokumentnummer
N2181110748Z