Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 547Paragraph 547
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Wirkung der Annahme der Erbschaft.
§ 547.Paragraph 547,
Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beyde werden in Beziehung auf einen Dritten für Eine Person gehalten. Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.
Schlagworte
Erbserklärung, ruhender Nachlass
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018274
alte Dokumentnummer
N2181110755Z