Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 550Paragraph 550
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 550.Paragraph 550,
Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für Eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Uebergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für Einen und Einer für Alle. In wie fern sie nach der erfolgten Uebergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt.
Schlagworte
ruhender Nachlass, Übergabe
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018277
alte Dokumentnummer
N2181110758Z