Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 554Paragraph 554
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Zutheilung der Erbschaft:
a) wenn nur Ein Erbe;
§ 554.Paragraph 554,
Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Theil der Verlassenschaft zu beschränken, unbestimmt eingesetzt; so erhält er den ganzen Nachlaß. Ist aber dem einzigen Erben nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Erbtheil ausgemessen worden; so fallen die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu.
Schlagworte
Teil, Erbteil, Nachlass, Zuteilung
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018281
alte Dokumentnummer
N2181110762Z