Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 557Paragraph 557
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
d) wenn einige mit Theilen, andere ohne Theile eingesetzt sind.
§ 557.Paragraph 557,
Wird unter mehrern eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Theil (z. B. ein Drittheil, ein Sechstheil), andern aber nichts Bestimmtes ausgemessen; so erhalten diese den übrigen Nachlaß zu gleichen Theilen.
Schlagworte
Teil, Nachlass
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018283
alte Dokumentnummer
N2181110764Z