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§ 558 ABGB

Fassungen
01.01.1812 bis 31.12.2016 — JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 558 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 55801.01.181231.12.2016 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 558

Inkrafttretensdatum

01.01.1812JGS Nr. 946/1811

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 87/2015

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 558,

Bleibt nichts übrig, so muß von sämmtlichen bestimmten Theilen für den unbestimmt eingesetzten Erben verhältnismäßig so viel abgezogen werden, daß er einen gleichen Antheil mit demjenigen erhalte, der am geringsten bedacht worden ist. Sind die Theile der Erben gleich groß, so haben sie an den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, daß er einen gleichen Antheil mit ihnen empfange. In allen andern Fällen, wo ein Erblasser sich verrechnet hat, ist die Theilung auf eine Art vorzunehmen, wodurch der Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklärten Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wird.

Schlagworte

Teil, Anteil, Teilung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018284

alte Dokumentnummer

N2181110765Z