Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 559Paragraph 559
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Welche Erben als Eine Person betrachtet werden.
§ 559.Paragraph 559,
Treffen unter den eingesetzten Erben solche Personen zusammen, wovon einige bey der gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen als Eine Person angesehen werden müssen, (z. B. die Bruderskinder gegen den Bruder des Erblassers); so werden sie auch bey der Theilung aus dem Testamente nur als Eine Person betrachtet. Ein Körper, eine Gemeinde, eine Versammlung (z. B. die Armen) werden immer nur für Eine Person gerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018285
alte Dokumentnummer
N2181110766Z