Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 560Paragraph 560
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Recht des Zuwachses.
§ 560.Paragraph 560,
Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Theile, oder in dem allgemeinen Ausdrucke einer gleichen Theilung zur Erbschaft berufen werden, und es kann, oder will einer der Erben von seinem Erbrechte keinen Gebrauch machen; so wächst der erledigte Theil den übrigen eingesetzten Erben zu.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018286
alte Dokumentnummer
N2181110767Z