Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 572Paragraph 572
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 572.Paragraph 572,
Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die Verfügung gültig; es wäre denn erweislich, daß der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrunde beruht habe.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018298
alte Dokumentnummer
N2181110779Z