Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 576Paragraph 576
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 576.Paragraph 576,
Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte Aufhebung des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle keine neue Verfügung getroffen; so tritt das gesetzliche Erbrecht ein.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018302
alte Dokumentnummer
N2181110783Z