Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 588Paragraph 588
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 588.Paragraph 588,
Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären; so ist die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorhergehenden §. von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen. Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären; so ist die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorhergehenden Paragraph. von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018314
alte Dokumentnummer
N2181110795Z