Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 276/1914JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 276/1914
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Unfähige Zeugen der letzten Anordnungen.
§ 591. Personen unter achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzen Anordnungen nicht Zeugen sein. Paragraph 591, Personen unter achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzen Anordnungen nicht Zeugen sein.