Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 602Paragraph 602
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Erbverträge sind nur unter Ehegatten gültig.
§ 602.Paragraph 602,
Erbverträge über die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil derselben, können nur unter Ehegatten gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018328
alte Dokumentnummer
N2181110809Z