Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 604Paragraph 604
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Zehntes Hauptstück.
Von Nacherben und Fideicommissen.
Gemeine Substitution.
§ 604.Paragraph 604,
Jeder Erblasser kann für den Fall, daß der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erlangt, Einen; und wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweyten, und im gleichen Falle einen dritten, oder auch noch mehrere Nacherben berufen. Diese Anordnung heißt eine gemeine Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe.
Schlagworte
Ersatzerbe, Fideikommiss
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018330
alte Dokumentnummer
N2181110811Z