Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 605Paragraph 605
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 605.Paragraph 605,
Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, daß der ernannte Erbe nicht Erbe seyn kann, oder, daß er nicht Erbe seyn will, nur Einen ausgedrückt; so ist der andere Fall ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018331
alte Dokumentnummer
N2181110812Z