Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 606Paragraph 606
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Rechte aus derselben.
§ 606.Paragraph 606,
Die dem Erben aufgelegten Lasten werden auch auf den an seine Stelle tretenden Nacherben ausgedehnt, wofern sie nicht durch den ausdrücklichen Willen, oder die Beschaffenheit der Umstände, auf die Person des Erben eingeschränkt sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018332
alte Dokumentnummer
N2181110813Z