Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 608Paragraph 608
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Fideicommissarische;
§ 608.Paragraph 608,
Der Erblasser kann seinen Erben verpflichten, daß er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode, oder in andern bestimmten Fällen, einem zweyten ernannten Erben überlasse. Diese Anordnung wird eine fideicommissarische Substitution genannt. Die fideicommissarische Substitution begreift stillschweigend die gemeine in sich.
Schlagworte
fideikommissarische Substitution, Nacherbschaft
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018334
alte Dokumentnummer
N2181110815Z