Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 609Paragraph 609
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
In wie fern die Aeltern ihren Kindern subsituiren dürfen.
§ 609.Paragraph 609,
Auch die Aeltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, daß diese zu testiren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018335
alte Dokumentnummer
N2181110816Z