Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 610Paragraph 610
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Stillschweigende fideicommissarische Substitution.
§ 610.Paragraph 610,
Hat der Erblasser dem Erben verbothen, über den Nachlaß zu testiren; so ist es eine fideicommissarische Substitution, und der Erbe muß den Nachlaß für seine gesetzlichen Erben aufbewahren. Das Verboth, die Sache zu veräußern, schließt das Recht, darüber zu testiren, nicht aus.
Schlagworte
Stillschweigende fideikommissarische Substitution, Nachlass, Verbot
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018336
alte Dokumentnummer
N2181110817Z