Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 611Paragraph 611
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Einschränkung der fideicommissarischen Substitution.
§ 611.Paragraph 611,
Die Reihe, in welcher die fideicommissarischen Erben auf einander folgen sollen, wird, wenn sie Alle Zeitgenossen des Erblassers sind, gar nicht beschränkt, sie kann sich auf den Dritten, Vierten und noch weiter ausdehnen.
Schlagworte
Beschränkung der fideikommissarischen Substitution
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018337
Alte Dokumentnummer
N2181110818Z