Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 615Paragraph 615
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Erlöschungsarten der gemeinsamen und gemeinen fideicommissarischen Substitution.
§ 615.Paragraph 615,
(1)Absatz eins,Die gemeine Substitution erlischt, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat; die fideikommissarische, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist; oder wenn der Fall, für den sie errichtet worden, aufhört.
(2)Absatz 2,Sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, geht das Recht des fideikommissarischen Erben auch dann auf dessen Erben über (§ 537), wenn er den Eintritt des Substitutionsfalles nicht erlebt.Sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, geht das Recht des fideikommissarischen Erben auch dann auf dessen Erben über (Paragraph 537,), wenn er den Eintritt des Substitutionsfalles nicht erlebt.
Schlagworte
fideikommissarische Substitution
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018341
alte Dokumentnummer
N2181110822Z