Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 649Paragraph 649
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
und wer mit der Entrichtung des Vermächtnisses beschweret werden könne.
§ 649.Paragraph 649,
Die Vermächtnisse fallen in der Regel allen Erben, selbst in dem Falle, daß die einem Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach Maß ihres Erbtheiles zur Last. Es hängt jedoch von dem Erblasser ab, ob er die Abführung des Legats einem Miterben, oder auch einem Legatar besonders auftragen wolle.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018374
alte Dokumentnummer
N2181110855Z