Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 650Paragraph 650
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 650.Paragraph 650,
Ein Legatar kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weitern Vermächtnisses aus dem Grunde, daß es den Werth des ihm zugedachten Legats übersteige, nicht entschlagen. Nimmt er aber das Legat nicht an; so muß derjenige, dem es zufällt, den Auftrag übernehmen, oder das ihm zugefallene Vermächtniß dem darauf gewiesenen Vermächtnißnehmer überlassen.
Schlagworte
Wert, Vermächtnis
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018375
alte Dokumentnummer
N2181110856Z